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Betreuungsbüro

Neben unserer Anwaltstätigkeit sind wir auch als Berufsbetreuer tätig.

Auf dieser Seite bieten wir Informationen über die Betreuung und die verschiedenen Aufgabenkreise.

Bedeutung

Der gesetzliche Betreuer vertritt den Betreuten gerichtlich sowie außergerichtlich und unterstützt ihn in den festgelegten Aufgabenkreisen.

 

Der Umfang der Aufgabenkreise richtet sich nach dem individuellen Hilfebedarf.

Voraussetzungen

Eine Betreuung wird angeordnet, wenn ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Erkrankung oder geistiger bzw. körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist seine Angelgelegenheit ganz oder teilweise selbständig zu erledigen.

Antrag

 

Wenn Sie oder ein Angehöriger die Voraussetzungen erfüllen, können Sie beim Amtsgericht einen Antrag auf Betreuung stellen.

 

Den notwendigen Antrag finden Sie unter Formulare.

Gerne unterstützen und beraten wir Sie beim Ausfüllen des Antrags.

Aufgabenkreise der Betreuung

Aufgabenkreise
Vermögenssorge
 

Die Vermögenssorge umfasst die Vertretung in allen vermögensrechtlichen Fragen.

 

Die Tätigkeit des rechtlichen Betreuers ist im Aufgabenkreis der Vermögenssorge sehr vielschichtig.

Vorrangig beinhaltet das die Verwaltung der Konten aber auch die Schuldenregulierung, die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen, Abwehr und Befriedung von Forderungen und Grundstücksverwaltung. 

Einzelne besondere Vermögensverfügungen, wie beispielhaft die Veräußerung einer Immobilie bedürfen der betreuungsgerichtlichen Genehmigung.

 

Die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge führt nicht automatisch zu der Geschäftsunfähigkeit des Betreuten.

Einwilligungsvorbehalt
 

In Einzelfällen kann das Betreuungsgericht einen zusätzlichen Einwilligungsvorbehalt anordnen. 

 

Ein Einwilligungsvorbehalt wird in aller Regel für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge errichtet. Er ist aber grundsätzlich in anderen Aufgabenkreisen denkbar.

 

Gemäß § 1903  BGB ordnet das Betreuungsgericht, soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung die Einwilligung des rechtlichen Betreuers bedarf. 

 

Dies gilt nicht für den Fall, das die Willenserklärung für den Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt oder ein höchstpersönliches Recht des Betreuten, wie beispielsweise die Eingehung der Ehe oder Errichtung eines Testaments betrifft.

Gesundheitsfürsorge
 

Mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge erlangt der Betreuer die Vertretungsmacht für alle Rechtsgeschäft, die erforderlich sind um die für die Gesundheit des Betreuten zu sorgen. Das umfasst die Aufrechterhaltung des Krankenversicherungsschutz, Beantragung und Organisation von pflegerischen und versorgenden Tätigkeiten. 

Der Betreuer trifft anstelle des Betreuten, sofern dieser nicht mehr selbst einwilligungsfähig sein sollte, Entscheidungen über medizinische Maßnahmen. 

Hierbei hat der rechtliche Betreuer, sofern der Betreute keine Patientenverfügung verfasst hat, die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten zu ermitteln und auf dieser Grundlage zu entscheiden.

Unter Umständen bedarf die Einwilligung des Betreuers der betreuungsgerichtlichen Genehmigung, § 1904 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Aufenthaltsbestimmung
 

Im Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung kann der rechtliche Betreuer unter anderem bestimmen, wo der Betreute seinen künftigen Aufenthalt hat. 

Der rechtliche Betreuer kann zudem, sofern ihm auch der Aufgabenkreis Gesundheitssorge übertragen worden ist, den Betreuten unter Einhaltung strenger gesetzlicher  Ausnahmefällen auch gegen dessen Willen in einer geschlossenen Einrichtung unterbringen lassen.

Wohnungsangelegenheit
 

Der Aufgabenkreis beinhaltet den Abschluss und die Erhaltung von Mietverträgen, die Organisation und Überwachung der Haushalts - und Wohnungsauflösung.

 

Die Kündigung von Mietverträgen bedarf der Zustimmung des Betreuungsgerichts, § 1907 BGB.

Postverkehr
 

Art. 10 Abs. 1 GG stellt das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis unter besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. Deshalb wird der Postverkehr als gesonderter Aufgabenkreis benannt.

 

Unter Postkontrolle sind die Entgegennahme und das Öffnen eingehender Post sowie das Anhalten ausgehender Post des Betreuten zu verstehen.

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