"Damit es auch der letzte schnallt"
- rain-kindsvater
- 20. Sep. 2024
- 2 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 25. Okt. 2024
Haftung nicht angeschnallter Mitfahrer
Fahrzeuginsassen, die entgegen der Gurtpflicht nicht angeschnallt sind und dadurch andere Mitfahrer verletzen, können selbst haftbar gemacht werden.
Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden.
I. Worum geht es ?
Geklagt hatte die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Letzter war nachts mit seinem Audi auf einer Landstraße unterwegs. Der Fahrer war stark alkoholisiert (Blutalkoholkonzentration: 1,76 Promille) und fuhr viel zu schnell (150 bis 160 km/h statt zulässiger 70 km/h).
Ihm kam ein mit drei Insassinnen besetzter Skoda entgegen, auf dessen Beifahrersitz die Geschädigte saß und hinter der sich auf der Rückbank die nicht angeschnallte Beklagte befand. Der Audi kam von der Fahrbahn ab und stieß mit dem Skoda zusammen, wobei der Versicherungsnehmer der Klägerin verstarb und die Insassen des anderen Fahrzeugs schwere Verletzungen erlitten.
Die Klägerin nimmt die Beklagte als behauptete Mitverursacherin der Verletzungen der Geschädigten auf Erstattung von 70 Prozent der von ihr bisher an diese in sechsstelliger Höhe erbrachten Leistungen sowie für künftige Zahlungen in Anspruch.
II. Die wesentlichen Entscheidungsgründe
Das OLG Köln hat die Berufung der klagenden Versicherung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Bonn zurückgewiesen und dadurch die Ablehnung einer Mithaftung der Beklagten für die unfallbedingten Verletzungen der Geschädigten bestätigt.
Die von § 21a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 StVO geregelte Gurtpflicht stelle eine drittschützende Norm im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar, weil die Fahrzeuginsassen gerade auch vor den Folgen der Verletzung durch nicht angeschnallte andere Mitfahrer bewahrt werden sollten.
Der BGH geht von einem Mitverschulden des Geschädigten bei Verletzung der eigenen Gurtpflicht aus. Das gilt nach dem OLG Köln aber auch für Verletzungen anderer Fahrzeuginsassen.
Angesichts des strafwürdigen, grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Verhaltens des Versicherungsnehmers der Klägerin trete eine mögliche Mithaftung der nicht angeschnallten Beklagten zurück. Hierzu hat das OLG auf die von der bisherigen Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe zur Höhe der Mithaftung des Verletzten bei Nichteinhaltung der Gurtpflicht im Fall eigener Verletzungen zurückgegriffen und ist von einem vergleichbaren Ausnahmefall ausgegangen.
Das Urteil des Oberlandesgerichts Köln ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.
OLG Köln, Urt. v. 27.08.2024 - 3 U 81/23
Landgericht Bonn, Urteil vom 21. Juli 2023 - 1 O 254/22
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