„Ein Glühwein.Swei Glühwein.Rei Lühwein“ -Trunkenheitsfahrt mit dem E-Scooter
- rain-kindsvater
- 8. Dez. 2022
- 2 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 9. Dez. 2022
Adventszeit ist Glühweinzeit.
Es gibt wohl kein Getränk, das heute so sehr mit der Vorweihnachtszeit verbunden ist, wie der Glühwein. Sie haben getrunken und möchten das Auto deshalb stehen lassen? Eine vernünftige Entscheidung.
Aber begehen Sie nicht den Fehler, auf einen E-Scooter zu steigen. Sei es als Fahrer oder Mitfahrer. So flexibel und praktisch die Geräte auch sind, darf man dabei nicht vergessen:
Wer betrunken E-Scooter fährt, muss mit ernsten Konsequenzen rechnen. Dies gilt unter Umständen auch für den alkoholisierten Mitfahrer.
Warum?
Dies zeigt eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Oldenburg (4 Qs 368/22).
Doch zunächst ein Exkurs in die rechtlichen Grundlagen:
I. Promillegrenzen beim E-Scooter
Es gibt zwei Grenzen, die im Verkehrsstrafrecht von Bedeutung sind. Bei Kraftfahrzeugen liegt eine relative Fahruntüchtigkeit bereits bei 0,3 Promille vor. Bei hinzutretenden Ausfallerscheinungen (z.B. Schlangenlinien, erhebliche Beeinträchtigung der Reaktionsfähigkeit, Lallen, etc.) kann also schon in diesem Promillebereich eine Strafbarkeit vorliegen.
Die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit liegt für Kraftfahrzeuge bei 1,1 Promille. Für alle anderen Fahrzeuge, die keine Kraftfahrzeuge sind, gilt in der Regel die Grenze von 1,6 Promille.
Im Hinblick auf Trunkenheitsfahrten auf E-Scootern besteht in der Rechtsprechung Uneinigkeit über die Einstufung als Kraftfahrzeuge. Die überwiegende Rechtsprechung geht jedoch davon aus, dass für E-Scooter dieselben Promillegrenzen wie beim Auto gelten. Das bedeutet, dass auch beim Führen von E-Scootern die Grenze für absolute Fahruntüchtigkeit bei 1,1 Promille liegt.
Werden Sie als E-Scooter-Fahrer mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille und mehr erwischt, droht Ihnen nicht nur eine strafrechtliche Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr, sondern auch die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Eine Entscheidung vom Bundesgerichtshof zur Promillegrenze bei E-Scootern und dem Entzug der Fahrerlaubnis bleibt derzeit noch abzuwarten.
Wichtig zu wissen: In der Probezeit nach Erwerb des Führerscheins gilt auch wie bei Kraftfahrzeugen eine Promillegrenze von 0,0!
II. Betrunkene Mitfahrer
Auf einem E-Scooter zu zweit zu fahren stellt normalerweise eine Ordnungswidrigkeit dar und kann dementsprechend zu einem Bußgeld führen. Das Landgericht bestätigte mit seiner Entscheidung, dass auch dem Mitfahrer die Fahrerlaubnis entzogen werden kann.
Der Mitfahrer (1,2 Promille Blutalkoholkonzentration) stand hinter dem Fahrer, hielt jedoch die Lenkstange fest. Das Amtsgericht Oldenburg entzog ihm wegen Trunkenheit im Verkehr vorläufig die Fahrerlaubnis.
Zur Begründung führt das Landgericht aus, dass unabhängig von aktiven Lenkbewegungen allein das Festhalten des Lenkers während der Fahrt das Führen eines Fahrzeugs darstelle.
Dabei sei es auch unerheblich, dass nur der vordere Fahrer Einfluss auf die Geschwindigkeit gehabt habe.
Weil E-Scooter grundsätzlich als Kraftfahrzeuge gelten, war daher die Fahrerlaubnis des Mitfahrers bereits bei einem Promillegehalt ab 1,1 vorläufig zu entziehen.
Fazit: Don’t drink and drive! Auch keinen E-Scooter.
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